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[Bauherr haftet für vertragswidrige Anordnungen seines Architekten]

Ordnet der Architekt des Bauherrn eine höhere Gründung des Bauwerks an, als in den Plänen vereinbart und genehmigt, steht dem Bauherrn kein voller Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer zu. Sowohl der Bauherr als auch der Unternehmer tragen ein Mitverschulden an dem zu hoch erstellten Rohbau.

Der Bauherr muss sich die fehlerhafte Anordnung seines Architekten zurechnen lassen. Und zwar auch dann, wenn der Architekt damit seinen Auftrag überschritten hat und ohne seine Vollmacht handelte. Der Unternehmer hat aber den Schaden mit verursacht, weil er sich nicht beim Bauherrn vergewissert hat, ob dessen Architekt die vereinbarten Baupläne ändern durfte.
BGH, Urteil vom 10.3.2005, VII ZR 321/03


Kriminelle räumen über WiFi-Netz Bankkonto leer

In Finnland haben Kriminelle die Unachtsamkeit eines WiFi-Netzbetreibers ausgenutzt, um ein Bankkonto zu plündern und dabei ihre Spuren zu verschleiern.

Eine Niederlassung des weltweit agierenden Finanzunternehmens GE Money in der finnischen Hauptstadt Helsinki hatte die Polizei eingeschaltet, als sie feststellen musste, dass von einem ihrer Bankkonten im Juni 2005 rund 200.000 Euro abgehoben und an eine andere Bankverbindung verschoben worden waren.
Bei ihren Ermittlungen stieß die Polizei dann auf eine Überraschung, sagt Jukkapekka Risu, der für die Untersuchung verantwortliche Polizeioffizier: Der 26-Jährige Sicherheitschef von GE Money, dessen Name nicht genannt wurde, hatte sich sowohl die Banken-Software als auch die Passwörter für das in Mitleidenschaft gezogene Konto angeeignet. Komplizen des Youngsters griffen dann von einem Laptop aus über einen ungeschützten WiFi-Netzzugang in Helsinkis Stadtteil Kallio auf das Konto zu und räumten es leer. Das Geld transferierten sie auf ein anderes Konto, das sie schon ein halbes Jahr zuvor eingerichtet hatten. Die Kriminellen hatten die Hoffnung, ihre Spur verschleiern zu können, weil sie über den WiFi-Zugang eines Dritten ihre Transaktion abwickelten.
Dieser Plan funktionierte zunächst auch. Als aber die Polizei das Appartment des Eigners des WiFi-Zugangs durchsuchten, kamen sie zu dem Schluss, dass der wahre Schuldige nicht hier zu finden sei. Allerdings konnten sie die MAC-Adresse des benutzten Laptops in der WLAN-ADSL-Box ermitteln. So eruierte die Verfolgungsbehörde auch, dass dieser Rechner zu GE Money gehörte. Polizeimann Risu sagte, dass in der Folge immer mehr Indizien auf den Sicherheitschef wiesen. Schließlich habe man dann auch den Laptop gefunden, von dem aus die illegalen Transaktionen abgewickelt wurden. "Das war's dann", sagte Risu.


[Architektenhaftung bei fehlerhafter Baukostenrechnung]

Der Architekt schuldet dem Auftraggeber eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Erfolgen Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken wie zur Unterstützung von Kredit- und Förderanträgen, so hat der Architekt auf die Unrichtigkeit seiner Kostenschätzung hinzuweisen.

Mehr dazu: BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03 abgedruckt in NJW-Spezial Heft 4, 2005 Seite 168 und NZBau 2005, 158.


[Minderung des Architektenhonorars bei fehlender Kostenermittlung]

Die Kostenermittlungen nach § 15 II HOAI sind als Teilerfolge vom Architekten zu den dort genannten Phasen geschuldet. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Auftraggeber regelmäßig kein Interesse mehr an Kostenermittlungen, so dass ohne Fristsetzung eine Minderung des Honorars vorzunehmen ist.

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03 abgedruckt in NJW-Spezial Heft 4, 2005 Seite 168 und NZBau 2005, 158.


[Wettbewerbszentrale: Elektronikmärkte zocken ab]

Knapp 21.000 Beschwerden verzeichnete die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im vergangenen Jahr - ein Anstieg von neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Besonders negativ fallen Elektronikmärkte auf.Die meisten Beschwerden drehen sich um undurchsichtige Reklamemaßnahmen, unlautere Gewinnspiele und Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, erläuterte die Wettbewerbszentrale. Als Hort der unlauteren Werbung hat Geschäftsführer Reiner Münker die Unterhaltungselektronikmärkte ausgemacht. Verbrauchern werden dort vielfach günstige Preise durch Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers suggeriert, die es so gar nicht gegeben habe oder die tatsächlich deutlich niedriger gewesen sei. Schlimmer noch: Durch permanente und vollmundige Bewerbung von angeblichen Preisvorteilen gelinge es manchen Märkten, sich das Image des Preisführers zu verschaffen. Umso wichtiger sei es hier, genau hin zu schauen und mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wieder Transparenz und Wahrhaftigkeit bei den Preisen durchzusetzen. »Um die Verbraucher aus ihrer Konsumzurückhaltung herauszulocken, nehmen es manche Anbieter mit der Wahrheit nicht so genau«, erklärte Münker. »Es sind nicht immer die Günstigsten, die am lautesten schreien.«


[Rache am Chef ist Hauptmotiv für Computer-Sabotage]

Eine neue Studie des amerikanischen Department of Homeland Security kommt zu dem Ergebnis, dass Angestellte, die Computer sabotieren, die für ihr Unternehmen oder die nationale Sicherheit von hoher Bedeutung sind, dies vor allem tun, um es ihren Vorgesetzten heimzuzahlen.

Eine Untersuchung von CERT für das Department of Homeland Security kam bei Prüfung von Dutzenden von Fällen von Computert-Sabotage aus den letzten sechs Jahren zu dem Schluss, dass es sich bei den Verantwortlichen in der Regel um verärgerte Angestellte oder Ex-Mitarbeiter handelte.
Die komplette Meldung finden Sie hier

Gelesen bei: testticker.de


[Geldbuße statt Fahrverbot: Gnade bei drohender Kündigung]

Auf Gnade vor Recht dürfen Verkehrssünder hoffen, wenn ihnen aufgrund eines Fahrverbots die Kündigung im Beruf droht. In solchen Fällen ist ein Fahrverbot als unzumutbare Härte zu werten und kann in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hat jetzt die Deutsche Anwaltauskunft hingewiesen.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber mitgeteilt, dass der Betroffene bei einem Fahrverbot mit mehr als einem Monat Dauer mit einer Kündigung rechnen müsse. Dennoch hatte das Amtsgericht in einer vorherigen Instanz ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt und dabei auf die so genannte Viermonatsfrist hingewiesen: Sie besagt, dass der Betroffene innerhalb von vier Monaten frei wählen kann, wann er den Führerschein abgibt.

Dieses Wahlrecht hätte dem Verkehrssünder aber nicht weitergeholfen, urteilte das OLG und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Denn der Betroffene konnte zu keinem Zeitpunkt länger als einen Monat auf seinen Führerschein verzichten, ohne seinen Job zu verlieren (OLG Hamm, Az. 3 Ss Owi 601/04).


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