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Kostenüberschreitung in der Planungsphase kann dazu führen, dass das gesamte Honorar nicht gezahlt wird und darüber hinaus Schadensersatzansprüche des Bauherren gegen den Planer bestehen. |
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Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden. |
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30 Jahre Haftung für Planungsleistungen. Dazu gehört u.a. auch die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen. |
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Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel einer vom Architekten gebrachten Leistung vor, kann der Auftraggeber gegen diesen Schadensersatz geltend machen. Dieser Anspruch setzt nicht die Abnahme des Architektenwerks voraus. Der Schadensersatzanspruch unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist.
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Der Architekt muss den Stand der Technik und moderne, kostengünstige Bautechniken kennen. |
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Der Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. Dabei hat er sich über den Stand der Technik zu informieren und den Auftraggeber über während der Planungsphase aufkommende neue Bautechniken und moderne kostengünstige Baumaßnahmen, (....), aufzuklären |
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Punkte, die deutlich machen, wie wichtig heute rechtssichere Programme sind. Ein kleiner Fehler kann das Honorar kosten, kann Schadensersatzansprüche auslösen ... Mit den Programmteilen STLB und DBD können Sie Ihre Haftung minmieren oder sogar ganz ausschließen. |